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1Für jede öffentliche Grundschule, Förderschule und Berufsschule - erforderlichenfalls für einzelne Stufen oder Klassen - ist von der Schulaufsichtsbehörde im Benehmen mit dem Schulträger nach Anhörung der Schulregionkonferenz ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk festzulegen. 2Zur Sicherung eines zweckmäßigen und wirtschaftlichen Einsatzes von personellen und sächlichen Mitteln können für mehrere Schulen ein gemeinsamer Schulbezirk gebildet und die notwendigen Koordinierungsaufgaben einer dieser Schulen zugewiesen werden. 3Die Schulaufsichtsbehörde kann im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern zur Bildung möglichst gleich starker Klassen Abweichungen von den Schulbezirksgrenzen anordnen.
1Alle vollzeitschulpflichtigen Kinder haben die Schulpflicht an der Grundschule oder Förderschule zu erfüllen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. 2Alle Berufsschulpflichtigen haben die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie beschäftigt sind; besteht kein Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis, so haben sie die Berufsschule oder die Sonderform zu besuchen, in deren Schulbezirk sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.
1Die Schulleiterin oder der Schulleiter der zuständigen Schule kann aus wichtigem Grund den Besuch einer anderen als der zuständigen Schule gestatten oder Schülerinnen und Schüler ganz oder für einzelne Unterrichtsfächer einer anderen Schule zuweisen. 2Die Gestattung oder die Zuweisung erfolgt jeweils im Benehmen mit den betroffenen Schulträgern und der Schulleiterin oder dem Schulleiter der anderen Schule.
Soweit ein Schulbezirk oder Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er seinen Hauptwohnsitz…
Die Schulaufsichtsbehörde kann eine Schülerin oder einen Schüler nach Anhörung der Eltern und der beteiligten Schulträger einer bestimmten Schule am Wohnort…
Für jede öffentliche Schule kann der Schulträger durch Satzung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. Eine Schule kann die Aufnahme…
Abweichend von den Absätzen 1 und 2 ist im Fall der Auszahlung der Leistungen nach § 28 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach § 29 Absatz 6 der kommunale Träger…
„(4) Soweit ein Schulbezirk oder ein Einzugsbereich besteht, hat der Schüler die Schule zu besuchen, in deren Schulbezirk oder Einzugsbereich er wohnt. Dies…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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