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Ergibt die nach § 19 Absatz 6 vorgesehene Überprüfung, dass die Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung nicht mehr vorliegen, oder nehmen die Erziehungsberechtigten ihren Antrag auf Besuch der Förderschule zurück, besucht die Schülerin oder der Schüler die Schule der Regelform. § 19 Absatz 4 und 5 bleiben unberührt. Im Falle einer Umschulung an die Regelschule beauftragt die Schulaufsichtsbehörde die aufnehmende Schule mit der Einrichtung einer Klassenkonferenz (§ 6). Diese berät über die Ausgestaltung der Beschulung und insbesondere über die erforderlichen individuellen Unterstützungsmaßnahmen. Die Schulleitung der aufnehmenden Schule leitet unmittelbar eine Förderplanung ein. Die abgebende Förderschullehrkraft wird zur Gewährleistung eines nahtlosen Übergangs in die Förderplanung einbezogen. Die vorhandene Förderdokumentation wird nach Maßgabe des § 7 an die aufnehmende Schule weitergegeben.
Für die Umschulung in die Regelschule gilt außer in den Fällen des Wegfalls der Anerkennung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung (§ 18 Absatz 6) § 5 Absatz 1 der Allgemeinen Schulordnung. Im Hinblick auf die Einstufung in eine Klassenstufe gilt § 5 Absatz 2 der Allgemeinen Schulordnung. Abschnitt 6 Inkrafttreten, Anwendungsbereich