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In Grundschulen ab Klassenstufe 3 sowie in den Klassenstufen 5 bis 9 an Gemeinschaftsschulen können für eine Schülerin oder einen Schüler, die oder der nach einem individuellen Förderplan gefördert wird, auf Beschluss der Klassenkonferenz (§ 6) die individuellen Anforderungen in einem oder mehreren Fächern abweichend von den Anforderungen, wie sie für die jeweilige Klassenstufe gelten, festgelegt werden. Ab Klassenstufe 7 ist dies nur im Grundkurs und in Fächern ohne äußere Fachleistungsdifferenzierung - § 6 Absatz 2 und 3 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 1. August 2012 (Amtsbl. I S. 268), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 477), in der jeweils geltenden Fassung - möglich. In Grundschulen, die nicht von der Möglichkeit Gebrauch machen, in sämtlichen Schulbesuchsjahren der Schuleingangsphase mit flexibler Verweildauer das Jahreszeugnis gemäß der Anlage 1 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland in der Fassung vom 24. August 2000 (Amtsbl. S. 1674), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 3. August 2015 (Amtsbl. I S. 540; 2016 I S. 217) in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden (§ 3 Absatz 5 Satz 4 und 5 der Zeugnis- und Versetzungsordnung - Schulordnung - für die Grundschulen im Saarland), gelten die Regelungen zur Anpassung des Anforderungsniveaus bereits ab Klassenstufe 2.
Der Förderplan weist die notwendige individuelle Anpassung der in den jeweils geltenden Lehrplänen vorgegebenen Kompetenzerwartungen aus und wird mindestens halbjährlich überprüft. Veränderungen müssen in einer Klassenkonferenz (§ 6) beschlossen werden.
Bei den Teilleistungsstörungen Lese-Rechtschreibschwäche oder -störung beziehungsweise Rechenschwäche oder -störung gelten die Richtlinien zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und/oder Rechtschreibens vom 15. November 2009 in der jeweils geltenden Fassung[7] beziehungsweise das Rundschreiben vom 25. Juni 2014 zu Verfahrensgrundlagen bei Schülerinnen und Schülern mit Rechenschwäche und Rechenstörung/Dyskalkulie im Grundschulbereich und im Primarbereich der Förderschulen in der jeweils geltenden Fassung.
Für Schülerinnen und Schüler, bei denen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sonderpädagogische Unterstützung im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung anerkannt wurde, orientiert sich das individuelle Anforderungsniveau an den im Lehrplan für die Förderschule geistige Entwicklung beschriebenen Aktivitätsbereichen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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