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Absolventen und Absolventinnen der privaten Erweiterten Realschule und der privaten Realschule, die in dieser Schulformin einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, sind ausweislich eines in das Abschlusszeugnis aufgenommenen Vermerks berechtigt, in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe überzugehen, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote Liegen die in Satz 1 geforderten Durchschnittsnoten und demnach der genannte Vermerk im Abschlusszeugnis nicht vor, so ist ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe möglich, wenn die Klassenkonferenz an der privaten Erweiterten Realschule und der privaten Realschule aufgrund eines an die aufnehmende Schule zu richtenden Gutachtens, in dem alle für die Beurteilung des jeweiligen Falles in pädagogischer Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, den Übergang befürwortet hat. Die Klassenkonferenz kann die Befürwortung aussprechen, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote
in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache mindestens 2,5 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf, und
in den Fächern Deutsch, Mathematik, 1. Fremdsprache und 2. Fremdsprache mindestens 2,75 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf, und
in den übrigen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ und in keinem dieser Fächer die Note „ungenügend“ lauten darf.
in den übrigen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung mindestens 3,0 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ und in keinem dieser Fächer die Note „ungenügend“ lauten darf.
Für den Übergang nach der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe gilt § 25 der Gemeinschaftsschulverordnung vom 19. November 2024 (Amtsbl. I S. 948), die zuletzt durch die Verordnung vom 2. Juni 2026 (Amtsbl. I S. 389) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung.