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Absolventen und Absolventinnen der privaten Erweiterten Realschule und der privaten Realschule, die in dieser Schulform nicht durchgehend in einer 2. Fremdsprache unterrichtet wurden, sowie Absolventen und Absolventinnen des Bildungsganges II in Abendform sind ausweislich eines in das Abschlusszeugnis aufgenommenen Vermerks zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft berechtigt, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote Liegen die in Satz 1 geforderten Durchschnittsnoten und demnach der genannte Vermerk im Abschlusszeugnis nicht vor, so ist ein Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft möglich, wenn die Klassenkonferenz an der privaten Erweiterten Realschule und der privaten Realschule aufgrund eines an die aufnehmende Schule zu richtenden Gutachtens, in dem alle für die Beurteilung des jeweiligen Falles in pädagogischer Hinsicht maßgeblichen Gesichtspunkte zu berücksichtigen sind, den Übergang befürwortet hat. Die Klassenkonferenz kann die Befürwortung aussprechen, wenn im Abschlusszeugnis die Durchschnittsnote
in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache mindestens 2,3 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf, und
in den Fächern Deutsch, Mathematik und 1. Fremdsprache mindestens 2,6 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „ausreichend“ lauten darf, und
in den übrigen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung mindestens 3,0 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ und in keinem dieser Fächer die Note „ungenügend“ lauten darf.
in den übrigen Fächern und der Gesamtprüfungsleistung mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem dieser Fächer die Note „mangelhaft“ und in keinem dieser Fächer die Note „ungenügend“ lauten darf.
Für den Übergang nach der Klassenstufe 10 der Gemeinschaftsschule in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft gilt § 25 der Gemeinschaftsschulverordnung in der jeweils geltenden Fassung.
Absolventen und Absolventinnen der zweijährigen Berufsfachschulen der Fachrichtungen Wirtschaft und Verwaltung, Technik, Gesundheit und Soziales sowie Gastronomie und Nahrung sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft berechtigt, wenn im Abschlusszeugnis
die Durchschnittsnote in den Fächern Deutsch, Mathematik, Fremdsprache und Berufliche Kompetenz mindestens 2,5 beträgt, wobei in keinem dieser Fächer die Note unter „befriedigend“ lauten darf, und die Durchschnittsnote in den übrigen Fächern mindestens 2,75 beträgt, wobei in nicht mehr als einem der letztgenannten Fächer die Note „mangelhaft“ lauten darf,
oder
Absolventen und Absolventinnen der Höheren Handelsschule oder der Fachoberschule sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft berechtigt.
Absolventen und Absolventinnen der Fachoberschule (Fachbereich Wirtschaft), die vor Eintritt in die Fachoberschule an der zum mittleren Bildungsabschluss führenden Schule in einer 2. Fremdsprache durchgehend unterrichtet wurden, am Unterrichtsangebot der Fachoberschule in dieser 2. Fremdsprache teilgenommen und im Zeugnis der Fachhochschulreife hierfür mindestens die Note „befriedigend“ erhalten haben, sind zum Übergang in die erste Jahrgangsstufe der Hauptphase der gymnasialen Oberstufe der berufsbezogenen Fachrichtung Wirtschaft berechtigt.
Absolventen und Absolventinnen des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule, die nach § 1 der Verordnung – Schulordnung – über den Einschluss der Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses durch das Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 20. Mai 1994 (Amtsbl. S. 790), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. Juni 2016 (Amtsbl. I S. 402), in der jeweils geltenden Fassung, die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses erworben haben und die im Berufsschulabschluss eine Durchschnittsnote von 2,5 oder besser (§ 19 Absatz 3 oder 4 der Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland vom 4. August 2022 (Amtsbl. I S. 1062), geändert durch die Verordnung vom 17. Oktober 2022 (Amtsbl. I S. 1324), in der jeweils geltenden Fassung) erreicht haben, sind zum Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe mit berufsbezogener Fachrichtung berechtigt. Satz 1 gilt entsprechend für Absolventen und Absolventinnen des Bildungsgangs in der dualen Berufsausbildung an der Berufsschule, die bei Eintritt in die Berufsschule bereits über einen mittleren Bildungsabschluss oder die Berechtigungen eines mittleren Bildungsabschlusses verfügten und im Berufsschulabschluss eine Durchschnittsnote von 2,5 oder besser (§ 19 Absatz 3 oder 4 der Verordnung – Schulordnung – über die Ausbildung an Berufsschulen im Saarland, in der jeweils geltenden Fassung) erzielt haben.