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Soweit gemäß § 4 erforderlich, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde personenbezogene Daten der Schulsozialarbeiterinnen und Schulsozialarbeiter (Schulsozialarbeitsdaten). Zu den Schulsozialarbeitsdaten gehören insbesondere Die Berechtigung umfasst auch das Recht zur Information über den Namen, den Beschäftigungsgeber und die Erreichbarkeit der Schulsozialarbeiterin oder des Schulsozialarbeiters einschließlich ihrer beziehungsweise seiner Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln. Abschnitt 3 Zusammenwirken von Schule, Schulträger und Schulaufsichtsbehörde
Namen, Qualifikation, Beschäftigungsgeber und Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln der Schulsozialarbeiterin oder des Schulsozialarbeiters,
die der Schulsozialarbeiterin oder dem Schulsozialarbeiter zur Ausübung ihrer beziehungsweise seiner Tätigkeit zugewiesene Schulstandorte und die an den Schulstandorten bereitgestellten sächlichen Ausstattungen,
persönliche Authentifizierungsmerkmale zur Anmeldung an Informations- und Kommunikationsdiensten, die zur Unterstützung der Tätigkeit bestimmungsgemäß zu verwenden sind sowie die in diesen Diensten bestimmungsgemäß zu verarbeitenden Informationen.