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Die Schulaufsichtsbehörde kann geeignete automatisierte Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle durch Verwaltungsvorschrift längstens für den Zeitraum von zwei Jahren zulassen. In der Verwaltungsvorschrift ist der das automatisierte Verfahren einsetzenden Lehrkraft aufzugeben, die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Personen in dem zuzulassenden Verfahren zu überwachen und auf maschinelle Fehler und Abweichungen in einer auf das betreffende Verfahren bezogenen Art und Weise zu kontrollieren, auftretende Fehler und Abweichungen zu korrigieren und die die betroffene Person betreffende Entscheidungsfindung zu dokumentieren. Der Verwaltungsvorschrift ist ein Muster der gemäß § 6 Absatz 3 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes erforderlichen Information zur Verwendung durch die Schule, in der das betreffende Verfahren angewendet wird, beizufügen.
Nach Ablauf des Zulassungszeitraums kann eine erneute und gegebenenfalls modifizierte Zulassung des betreffenden Verfahrens durch eine weitere Verwaltungsvorschrift erfolgen, falls die vor der erneuten Zulassung nochmals gemäß § 18 durchzuführende Prüfung die weitere Geeignetheit des Verfahrens bestätigt hat. In der weiteren Verwaltungsvorschrift sind die vorangegangenen Zulassungen sowie die gegenüber diesen vorgenommenen Modifikationen der Zulassung sowie gegebenenfalls der Verzicht auf Modifikationen kenntlich zu machen.