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Soll ein automatisiertes Verfahren zur Lernstandserhebung, Lernstandsanalyse oder Lernstandskontrolle zugelassen werden, prüft die Schulaufsichtsbehörde, ob das zuzulassende Verfahren zur Erreichung des Verarbeitungszwecks unter Gewährleistung des Rechts der betroffenen Person, gemäß § 6 Absatz 1 des Schulwesen-Datenschutzgesetzes nicht einer maßgeblich auf einer automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beruhenden Entscheidung unterworfen zu werden, fachlich und rechtlich geeignet ist. Die Kriterien der Prüfung sowie das jeweilige Prüfungsergebnis sind zu dokumentieren.
Ein Verfahren gilt insbesondere dann als nicht geeignet, wenn es
intransparent ist, insbesondere die involvierte Logik nicht erkennbar werden lässt sowie nicht ermöglicht, maschinelle Fehler und Abweichungen zu erkennen und zu beheben oder sonst zu korrigieren,
von seiner Anlage
im Hinblick auf den Einsatz in einer bestimmten Jahrgangs- oder Klassenstufe oder bestimmten Lerngruppe nicht altersgerecht gestaltet ist,
im Hinblick auf die Gruppe der Schülerinnen und Schüler, in der das Verfahren angewendet werden soll, unter Berücksichtigung der betreffenden Lehrpläne den als vorhanden vorauszusetzenden Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse nicht entspricht oder
den pädagogischen und übrigen fachlichen Anforderungen an die Gestaltung der Grundlagen einer Leistungsbeurteilung durch die Lehrkraft nicht genügt,
die Verarbeitung durch einen von der Schule, dem Schulträger oder der Schulaufsichtsbehörde verschiedenen Dritten erfordert und nicht durch technische Maßnahmen ausgeschlossen ist, dass die Schülerdaten einer durch den Dritten identifizierbaren Person zugeordnet werden können.
eine die Bewertung einer individuellen Leistung unmittelbar vorbereitende Verarbeitung von Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 8 (nutzergenerierte Daten) oder
von Schülerdaten gemäß § 5 Satz 2 Nummer 5 (Lernstandsdaten)