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Soweit gemäß § 4 erforderlich, verarbeiten die Schule, der Schulträger und die Schulaufsichtsbehörde Elterndaten. Zu den Elterndaten gehören insbesondere
Elternstammdaten: Namen, Geburtsdaten und -orte, Familienstand, Wohnanschriften, Erreichbarkeit mittels Fernkommunikationsmitteln, Bankverbindungen,
Gremiendaten: Zugehörigkeit zu Gremien der schulischen Mitbestimmung, insbesondere Übernahme des Amtes der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers oder der Schulelternsprecherin oder des Schulelternsprechers und die Übernahme von Funktionen in überörtlichen Gremien der schulischen Mitbestimmung sowie die Teilnahme an Konferenzen und Besprechungen der betreffenden Gremien einschließlich der zur Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung sowie sonst zur Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Informationen,
Übermittlungszieldaten: das die Trägerschaft der elterlichen Sorge herstellende Verwandtschafts- oder Rechtsverhältnis einschließlich der Beschränkungen des Umfangs der elterlichen Sorge (zum Beispiel Beschränkungen des Umgangsrechts oder abweichende Zuweisung der Vermögenssorge oder des Aufenthaltsbestimmungsrechts).