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1Die Schülervertretung (§ 28) soll die Bildung von Teilschülervertretungen beschließen, der jeweils die Schülersprecherinnen und Schülersprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören. 2Die Stufenschülervertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 3An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenschülervertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.
Jede Schülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die einzelnen in einer Schule oder einem Schulzentrum vorhandenen Schulstufen oder…
die Bildung von Teilschülervertretungen oder die angemessene Berücksichtigung von Schülern verschiedener Schulstufen und Schularten,
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Schülermitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung,…
1Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Elternvertretung (§ 41) Teilelternvertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen. 2Absatz 1 Satz 2…
Gremien der Schülervertretung sind die Schülervertretungen der Schule (Schülervertretung), die Teilschülervertretungen (Schulstufen, Schulzweige) und die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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