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1Die Elternvertretung (§ 41) kann die Bildung von Teilelternvertretungen beschließen, der jeweils die Elternsprecherinnen und Elternsprecher der Klassen oder Unterrichtsgruppen (Kerngruppen) der entsprechenden Stufe angehören. 2Die Stufenelternvertretung wählt aus ihrer Mitte ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und deren oder dessen Stellvertretung. 3An Schulen, an denen gemäß § 11 Stufenkonferenzen eingerichtet sind, muss bei der Bildung der Stufenelternvertretungen von denselben Stufen ausgegangen werden.
Jede Schülervertretung kann die Bildung von Teilschülervertretungen für die einzelnen in einer Schule oder einem Schulzentrum vorhandenen Schulstufen oder…
Die Schulkonferenz kann für besondere Aufgabengebiete Teilkonferenzen einrichten; sie legt die Zusammensetzung fest. Die Teilkonferenz berät über das ihr…
Die oberste Schulaufsichtsbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Elternmitwirkung zu regeln, insbesondere die Zusammensetzung,…
1Bei Schulen mit verschiedenen Schulzweigen kann die Schülervertretung (§ 28) Teilschülervertretungen der einzelnen Schulzweige beschließen. 2Absatz 1 Satz 2…
An Sitzungen der Teilelternvertretung sollen die Schulleiterin oder der Schulleiter sowie je zwei Lehrkräfte- und Schülervertreterinnen und -vertreter, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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