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An Berufsschulen kann abweichend von § 28 Abs. 2 die Schülervertretung aus den von den Schülersprecherinnen und Schülersprechern der Teilzeitklassen ein und desselben Berufsschultages gewählten Tagesschülersprecherinnen und Tagesschülersprechern sowie den Schülersprecherinnen und Schülersprechern der Blockunterrichtsklassen und den zur Berufsschule gehörenden Vollzeitklassen gebildet werden.
Absatz 1 findet abweichend von § 41 Abs. 1 auf die Elternvertretung an Berufsschulen entsprechende Anwendung.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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