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Der Bergungsdienst ist so zu organisieren, dass bei einem völligen Stillstand der Seilschwebebahn alle auf der Strecke befindlichen Fahrgäste je nach Art der Bahn in einer den Fahrgästen zumutbaren Zeit geborgen werden können.
Die Bergungsrichtlinien (§ 18 Abs. 7) regeln die Maßnahmen für den Bergungsdienst.
Sofern das Personal der Seilschwebebahn für die geforderte Bergungszeit nicht ausreicht, sind feste Abmachungen mit Einzelpersonen oder Institutionen des Rettungsdienstes zu treffen.
Die Bergungsmannschaften sind besonders auszubilden. Sie sind mindestens halbjährlich durch praktische Übungen mit den Bergungsgeräten vertraut zu machen. Vor jeder Bergungsübung ist das gesamte Bergungsgerät einer Prüfung zu unterziehen.