§ 35 SFischG
Der Erlaubnisschein zum Fischfang muss mindestens folgende Angaben enthalten: Erlaubnisschein und Unterschrift nach Nummer 1 können auch elektronisch erfolgen.
Bezeichnung des zum Abschluss des Fischereierlaubnisvertrags Berechtigten sowie dessen Unterschrift oder die Unterschrift seines Bevollmächtigten,
Name, Vorname, Tag der Geburt und Wohnung des Inhabers des Erlaubnisscheins,
Datum der Ausstellung und Gültigkeitsdauer; diese darf ein Jahr nicht überschreiten und muss mit dem Ablauf des Kalenderjahres enden,
Bezeichnung des Gewässers oder Gewässerteils, auf das sich der Erlaubnisvertrag bezieht,
Angaben über die zugelassenen Fanggeräte und Wasserfahrzeuge.
Die Fischereibehörde kann durch Rechtsverordnung bestimmten, dass
für die Erlaubnisscheine bestimmte Muster zu verwenden und
über die abgeschlossenen Erlaubnisverträge Listen zu führen sind.
Die nach Absatz 2 Nr. 2 zu führenden Listen sind dem Fischereiverband Saar auf Verlangen vorzulegen. Siebenter Abschnitt Fischartenschutz und Schutz der Fischbestände