§ 34 SFischG
Erlaubnisschein
(1)
Wer in einem Gewässer, in dem er nicht Fischereiberechtigter oder Fischereipächter ist, den Fischfang ausübt, muss unbeschadet des § 27 einen Erlaubnisschein des Fischereiberechtigten oder Fischereipächters bei sich führen und diesen auf Verlangen den in § 27 Abs. 1 genannten Personen zur Einsichtnahme aushändigen.
(2)
Ein Erlaubnisschein ist nicht erforderlich in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2.