§ 45 SFischG
Mitführen von Fischereigerät
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen. Achter Abschnitt Entschädigung
Niemand darf an oder auf Gewässern, in denen er nicht zum Fischfang berechtigt ist, Fischereigeräte fangfertig mitführen. Achter Abschnitt Entschädigung