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Das Ministerium der Finanzen darf, soweit dies zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben erforderlich ist, personenbezogene Daten verarbeiten. Die Landesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung Inhalt und Umfang der zu verarbeitenden Daten und die Fristen zur Löschung der personenbezogenen Daten in der Fördermitteldatenbank.
Die Antragsteller sind von den für die Förderung zuständigen Stellen auf die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen des Antragsverfahrens hinzuweisen.
Absatz 2 gilt nicht für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zum Zweck der Fördermittelverwaltung erhoben worden sind.