§ 2 SGastG
Zuständigkeit
(1)
Zuständige Behörden für den Vollzug dieses Gesetzes und der auf seiner Grundlage ergangenen Rechtsverordnungen sind die Gemeinden.
(2)
1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Betriebsstätte liegt. 2Werden Getränke oder zubereitete Speisen an Fahrgäste verabreicht oder Fahrgäste beherbergt, so ist bei Schiffen die Behörde des Heimathafens zuständig, bei zulassungspflichtigen Kraftfahrzeugen die für den Sitz der Zulassungsstelle zuständige Behörde. 3Für die Nachschau nach § 7 Absatz 2 ist auch die Behörde zuständig, in deren Bezirk sich geschäftliche Unterlagen befinden.