§ 17 SGastG
Übergangsvorschrift
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 befugt ausübt, hat dies nicht erneut nach § 3 anzuzeigen.
Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 befugt ausübt, hat dies nicht erneut nach § 3 anzuzeigen.