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1Wer ein Gaststättengewerbe gemäß § 1 Absatz 1 betreiben will, hat die nach § 14 Absatz 1 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung zu erstattende Anzeige der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme zu erstatten. 2Dabei sind ergänzende Angaben über die Art und den Umfang der angebotenen Speisen und Getränke zu machen, insbesondere, ob alkoholische Getränke angeboten werden.
Absatz 1 gilt für die Inbetriebnahme einer Zweigniederlassung oder unselbständigen Zweigstelle sowie für die Verlegung der Betriebsstätte entsprechend.
Die nachträgliche Ausdehnung des Angebots auf alkoholische Getränke begründet die Anzeigepflicht entsprechend § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung.
1Wer den nur vorübergehenden Betrieb eines Gaststättengewerbes beabsichtigt, hat dies der zuständigen Behörde spätestens vier Wochen vor Inbetriebnahme unter Angabe seines Namens, Vornamens, seiner ladungsfähigen Anschrift, des Ortes und der Zeit des Betriebs anzuzeigen. 2Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
1Die zuständige Behörde übermittelt die Daten der Anzeige unverzüglich der zuständigen Bauaufsichtsbehörde sowie der für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörde. 2Im Falle des Absatzes 4 hat die Übermittlung zusätzlich an die Finanzbehörde zu erfolgen.
Die zuständige Behörde kann im begründeten Einzelfall von der Einhaltung der Frist nach den Absätzen 1 und 4 absehen.
Wer ein stehendes Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies der für den Ort der jeweiligen Betriebsstätte zuständigen Gemeinde spätestens vier Wochen vor…
Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst: „1. entgegen § 2 Absatz 1 oder Absatz 2 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig…
Der in Absatz 2 bezeichnete Erlaubnisinhaber oder derjenige, der eine vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erteilte Erlaubnis nicht nachweisen kann, hat seinen…
Die Inhaber von Gaststättenbetrieben, ihre Stellvertreter und die mit der Leitung des Betriebes beauftragten Personen haben den zuständigen Behörden die für die…
§ 2 Absatz 6 des Sächsischen Gaststättengesetzes vom 3. Juli 2011 (SächsGVBl. S. 198), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2017 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.