§ 61 SHSG
1Die Hochschulen sollen Möglichkeiten der wissenschaftlichen Weiterbildung entwickeln und anbieten. 2Das weiterbildende Studium steht Bewerberinnen und Bewerbern offen, die die für die Teilnahme erforderliche Eignung im Beruf, durch ein Studium oder auf andere Weise erworben haben. 3Die Lehrveranstaltungen sollen mit dem übrigen Lehrangebot abgestimmt werden und berufspraktische Erfahrungen für die Lehre nutzbar machen.
Für Absolventinnen und Absolventen eines Hochschulstudiums können zur Vermittlung weiterer wissenschaftlicher oder beruflicher Qualifikationen oder zur Vertiefung eines Studiums, insbesondere zur Heranbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses, Zusatz-, Ergänzungs- und Aufbaustudiengänge (postgraduale Studiengänge) angeboten werden.
1Weiterbildende Bachelorstudiengänge knüpfen an die während einer Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen an, bauen auf diese auf, vertiefen und erweitern sie; sofern sie berufsbegleitend angeboten werden, passen sie sich der Lernsituation des angesprochenen Personenkreises, insbesondere durch digitale Angebote, Fernstudienanteile oder Angebote in Randzeiten, an. 2Weiterbildende Bachelorstudiengänge führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Bachelorstudiengänge. 3Für den Zugang gilt § 77 Absatz 12.
1Weiterbildende Masterstudiengänge setzen ein Lehrangebot voraus, das die beruflichen Erfahrungen berücksichtigt und an diese anknüpft. 2Sie führen zu demselben Qualifikationsniveau und verleihen dieselben Berechtigungen wie die übrigen Masterstudiengänge. 3Für den Zugang gilt § 77 Absatz 13.
Organisation und Abschluss weiterbildender Studien können in Ordnungen geregelt werden.