§ 81 SHSG
Studierende, die nach Ablauf eines Semesters das Studium in demselben Studiengang fortsetzen wollen, haben sich innerhalb der vorgeschriebenen Fristen bei der Hochschule zurückzumelden.
1Die Rückmeldung ist zu versagen, wenn 2Eine Rückmeldung unter Wechsel oder Erweiterung des Studiengangs ist nur möglich, wenn die erforderliche Zulassung zum neuen Studiengang nachgewiesen wird. 3Die Rückmeldung zur Promotion setzt die Zulassung zu einem entsprechenden Promotionsstudiengang oder die Betreuung durch eine Hochschullehrerin/einen Hochschullehrer voraus.
den Studierenden das Zeugnis über die bestandene Abschlussprüfung ausgehändigt wurde, sofern nicht eine Fortsetzung des Studiums zur Wiederholung der Abschlussprüfung zulässig ist oder
die Studierenden eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden haben.
1Auf Antrag können Studierende aus wichtigem Grund vom Studium beurlaubt werden. 2Während der Beurlaubung können grundsätzlich Studienleistungen nicht erbracht und Prüfungen nicht abgelegt werden. 3Eine Wiederholung nicht bestandener Prüfungen bleibt möglich. 4Satz 2 gilt nicht bei der Inanspruchnahme der Schutzfristen des gesetzlichen Mutterschutzes und während der Elternzeit. 5Weitere Ausnahmen kann die Hochschule in einer Ordnung nach § 79 Absatz 8 regeln.