Gesetze
Gesetz wird geladen …
Wild- und Jagdschaden kann im ordentlichen Rechtsweg erst geltend gemacht werden, wenn der Anspruch auf Schadensersatz bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Gemeindebehörde schriftlich, elektronisch oder zur Niederschrift angemeldet wurde und diese ein Vorverfahren durchgeführt hat. Kommt eine Einigung der Beteiligten nicht zustande, wird das Verfahren durch den Erlass eines Vorbescheids abgeschlossen. Gegen den Vorbescheid kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach dessen Zustellung Klage erhoben werden.
Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, die Fristen zur Anmeldung, auch abweichend von § 34 des Bundesjagdgesetzes, sowie das Vorverfahren einschließlich der Verfahrenskosten durch Rechtsverordnung [1] zu regeln.
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor…
Der Geschädigte hat die als ersatzpflichtig in Anspruch zu nehmende Person und den Jagdausübungsberechtigten bei Beachtung gehöriger Sorgfalt über eingetretene…
Kommt der Jagdausübungsberechtigte der Anordnung nicht nach, so kann die zuständige Behörde für dessen Rechnung den Wildbestand vermindern lassen. Das erlegte…
Zur Entschädigung ist die Jagdbehörde verpflichtet, die solche Maßnahmen getroffen hat.
Nach rechtzeitiger Anmeldung innerhalb von zwei Wochen (bei Schäden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken entsprechend § 34 Satz 2 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement