§ 4 DV-SJG
Wahl des Jagdvorstands
Der Bürgermeister hat innerhalb von drei Monaten nach Ende der Auslegungsfrist (§ 3 Abs. 1) die in dem Grundflächenverzeichnis bezeichneten Jagdgenossen auf ortsübliche Weise zur Wahl des Jagdvorstands einzuladen. Wahlleiter ist der Bürgermeister. Abschnitt 2a Hegegemeinschaften (Zu § 6a SJG)