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Die schriftliche Prüfung, ggf. mit fachpraktischem Prüfungsteil, erstreckt sich auf die beiden als L-Kurs belegten Fächer des/der Studierenden (1. und 2. Prüfungsfach) und auf zwei weitere, von dem/der Studierenden nach Maßgabe von § 34 benannte Fächer (3. und 4. Prüfungsfach).
Ist Bildende Kunst oder Musik schriftliches Prüfungsfach, so kann die schriftliche Prüfung nach Maßgabe der Allgemeinen Prüfungsanforderungen in dem jeweiligen Fach einen fachpraktischen Prüfungsteil enthalten.