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Nach Ablauf der Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. Erfüllt der/die Studierende die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 35, so ist er/sie zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden.
Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges verlassen musste, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Studierenden werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch den Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs bekanntgegeben. Ist ein Studierender/eine Studierende nicht zur Prüfung zugelassen, so unterrichtet der Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs ihn/sie unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe. b) Schriftliche Prüfung, fachpraktische Prüfung