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Erfüllt der/die Studierende die in § 44 genannten Voraussetzungen, so ist er/sie zur mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Studierenden werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Konferenz der Abiturprüfungskommission durch den Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs bekanntgegeben. Hat der/die Studierende die Abiturprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, so teilt der Leiter/die Leiterin des Saarland-Kollegs ihm/ihr die Entscheidung der Abiturprüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.