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Nach Ablauf der Meldefrist entscheidet die Abiturprüfungskommission über die Zulassung zur Prüfung. Erfüllt die oder der Studierende die Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 37, so ist sie oder er zur Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden.
Wer in einem anderen Land in der Bundesrepublik Deutschland wegen Überschreitung der zulässigen Verweildauer eine Einrichtung des zweiten Bildungsweges verlassen musste, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden, auch wenn die sonstigen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sind.
Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Studierenden werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die stellvertretende Schulleiterin oder den stellvertretenden Schulleiter bekanntgegeben. Ist eine Studierende oder ein Studierender nicht zur Prüfung zugelassen, so unterrichtet die Schulleiterin oder der Schulleiter sie oder ihn unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe. b) Schriftliche Prüfung