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Erfüllt die oder der Studierende die in § 46 genannten Voraussetzungen, so ist sie oder er zur mündlichen Prüfung zuzulassen. In allen anderen Fällen kann die Zulassung nicht ausgesprochen werden; die Abiturprüfung ist dann nicht bestanden.
Die Entscheidungen der Abiturprüfungskommission über die Zulassung der einzelnen Studierenden werden diesen spätestens am Schultag nach dem Tag der Sitzung der Abiturprüfungskommission durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder die Stellvertreterin oder den Stellvertreter bekannt gegeben. Hat die oder der Studierende die Abiturprüfung gemäß Absatz 1 Satz 2 nicht bestanden, so teilt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ihr oder ihm die Entscheidung der Abiturprüfungskommission unverzüglich unter Angabe der Gründe schriftlich mit.