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Bei einem Gruppenabruf handelt es sich um einen Abruf der besten Information zu den Neubildungen nach § 4 Absatz 5 für eine Gruppe von Patientinnen und Patienten, für die der abrufende Leistungserbringer bereits Meldungen an das Krebsregister übermittelt hat. Die Vertrauensstelle übermittelt bei einem Gruppenabruf die in Satz 1 bezeichneten Daten nach Bereitstellung durch die Registerstelle zusammen mit den im Rahmen der Meldung an das Krebsregister übermittelten patientenbezogenen Zuordnungsmerkmalen des Leistungserbringers. Zur Bestimmung der Gruppe der Patientinnen und Patienten können folgende Kriterien herangezogen werden: Zeitraum der Diagnose oder Behandlung, Tumordiagnose (Lokalisation, einschließlich der Angabe der Seite bei paarigen Organen und Histologie) oder durchgeführte tumorspezifische Therapie. Jeder Abruf ist zu protokollieren. Das Protokoll ist zehn Jahre aufzubewahren. Eine Übermittlung von Daten von Patientinnen und Patienten, die der dauerhaften Speicherung der Identitätsdaten widersprochen haben, ist davon ausgenommen. Der Leistungserbringer muss mit geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sicherstellen, dass die Datenverarbeitung im Einklang mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Personen gewährleistet wird.