Gesetze
Gesetz wird geladen …
Das Studium gemäß den Vorschriften der §§ 8 a bis 13 kann durch das Studium zusätzlicher Unterrichtsfächer/Lernbereiche, sonderpädagogischer Förderschwerpunkte oder beruflicher Fachrichtungen erweitert werden.
Wer sein Studium erweitert, legt in dem die Erweiterung begründenden Fachgebiet nur die Erste Staatsprüfung ab. Das Ministerium für Bildung und Kultur kann eine für ein Lehramt geeignete sonstige Prüfung als Erweiterungsprüfung zu einer bereits bestandenen Ersten Staatsprüfung anerkennen.