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Die Befähigung zu einem Lehramt an öffentlichen Schulen wird durch das Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für dieses Lehramt erworben. § 4 Absatz 2 und 3 des Saarländischen Beamtengesetzes (SBG) bleibt unberührt
Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe wird die Befähigung zum Unterricht an Grundschulen sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform und zur Zusammenarbeit mit vorschulischen Bildungseinrichtungen erworben.
Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Primarstufe und für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 9) wird die Befähigung zum Unterricht an Grundschulen und in einem Fach/Lernbereich, das/der in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen bis Klassenstufe 9 unterrichtet wird, sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform und zur Zusammenarbeit mit vorschulischen Bildungseinrichtungen erworben.
Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I (Klassenstufen 5 bis 10) wird die Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern bzw. einem Fach und einem Lernbereich, die in der Sekundarstufe I an Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden, sowie zur Erziehung insbesondere in dieser Schulform erworben.
Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) wird die Befähigung zum Unterricht in zwei Fächern, die in den Sekundarstufen I und II an Gymnasien und Gemeinschaftsschulen unterrichtet werden, sowie zur Erziehung insbesondere in den genannten Schulformen erworben.
Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt an beruflichen Schulen wird die Befähigung zum Unterricht in Fächern einer beruflichen Fachrichtung und in einem allgemeinbildenden Unterrichtsfach der beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) sowie zur Erziehung insbesondere in den genannten Schulformen erworben.
Mit dem Bestehen der Ersten und Zweiten Staatsprüfung für das Lehramt für Sonderpädagogik wird die Befähigung zur Erziehung und zum Unterricht von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderungsbedarf in sonderpädagogischen Förderschwerpunkten und in einem Unterrichtsfach/Lernbereich bzw. einer beruflichen Fachrichtung erworben.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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