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Den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes sind gleichgestellt:
Weiterbildungsbezeichnungen, die in einem anderen Land nach dessen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften von der dort zuständigen Behörde oder Stelle erteilt wurden,
Weiterbildungsbezeichnungen, die nach den Richtlinien der Deutschen Krankenhausgesellschaft erteilt wurden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 4 begonnen wurden,
Weiterbildungsbezeichnungen, die vor dem 3. Oktober 1990 an einer Bezirksakademie, einer Betriebsakademie des Gesundheits- und Sozialwesens oder einer vergleichbaren Weiterbildungsstätte nach den Weiterbildungsvorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erworben worden sind oder
Weiterbildungsbezeichnungen, die nach vom Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz bestätigten Weiterbildungskonzeptionen erteilt werden, wenn die Weiterbildungen vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnungen nach § 8 Nr. 1 bis 3 begonnen wurden.
Weiterbildungsbezeichnungen, die vor In-Kraft-Treten der Rechtsverordnung nach § 8 Nr. 4 erworben worden sind und nicht unter die Regelungen des Absatzes 1 fallen, sind auf Antrag den Weiterbildungsbezeichnungen aufgrund dieses Gesetzes gleichzustellen, wenn das Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz die Gleichwertigkeit der Weiterbildung feststellt.
Berufsangehörige nach § 2 Absatz 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen 1 und 2 gleichgestellt ist, führen als Weiterbildungsbezeichnung die Bezeichnung, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes der betreffenden Weiterbildung entspricht. Gibt es keine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung, darf die bisherige weitergeführt werden.
In § 7 werden die Absätze 3 bis 11 durch folgenden Absatz 3 ersetzt: „(3) Berufsangehörige nach § 2 Absatz 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen…
Berufsangehörige nach § 2 Abs. 2, deren Weiterbildungsbezeichnung nach den Absätzen 1 bis 5 gleichgestellt ist, führen als Weiterbildungsbezeichnung die…
Weiterbildungsbezeichnungen, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes vom Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Soziales erteilt wurden, gelten…
Zum Führen einer Weiterbildungsbezeichnung ist berechtigt, wer an einer staatlich anerkannten Weiterbildungseinrichtung den vorgeschriebenen…
Die Anerkennung zum Führen einer in den Abschnitten 2 bis 5 aufgeführten Weiterbildungsbezeichnung erhält, wer die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 Nr. 1 WuHG…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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