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Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft, mit Ausnahme seines Artikels 3 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 14 Buchst. d, der zu dem Zeitpunkt in Kraft tritt, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach Artikel 1 mit Ausnahme seines Artikels 1 §§ 5 a Abs. 4, 20 Abs. 4 und § 44 Abs. 6 nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 1, 4 in Kraft tritt oder gegenstandslos wird, ist im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt bekannt zu machen. Dasselbe gilt für den Tag, an dem das Europäische Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen in der Fassung des Änderungsprotokolls vom 9. September 1998, der Artikel 1 §§ 5 a Abs. 4, 20 Abs. 4 und § 44 Abs. 6 des Staatsvertrages nach Artikel 1 nach seinem Artikel 8 Abs. 2 Satz 2, 4 sowie der Artikel 3 Nr. 4 Buchst. a und Nr. 14 Buchst. d nach Abs. 1 in Kraft treten oder gegenstandslos werden. Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden. Dresden, den 16. März 2000 Der Landtagspräsident Erich Iltgen Der Ministerpräsident Prof. Dr. Kurt Biedenkopf
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