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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Dung- und Silagesickersäften (Sächsische Dung- und Silagesickersaftanlagenverordnung – SächsDuSVO) vom 26. Februar 1999 (SächsGVBl. S. 131), geändert durch Verordnung vom 26. Juni 2008 (SächsGVBl. S. 449), wird wie folgt geändert:
In § 3 wird die Angabe „§ 19g Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696)“ durch die Angabe „§ 62 Abs. 2 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „§ 19“ durch die Angabe „§ 51“ ersetzt.
In Nummer 3 wird die Angabe „§ 36a“ durch die Angabe „§ 86“ ersetzt.
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Überschwemmungsgebiete im Sinne dieser Verordnung sind Überschwemmungsgebiete im Sinne von § 76 Abs. 1 WHG.“
In § 10 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
Nach Absatz 7 werden folgende Absätze 8 bis 10 angefügt:
Die §§ 99b bis 100a werden wie folgt gefasst:
§ 32 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
§ 6 wird durch folgenden § 6 ersetzt:
§ 100 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.