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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen (Eigenkontrollverordnung – EigenkontrollVO) vom 7. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1592), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 24. November 2009 (SächsGVBl. S. 670, 671), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert
In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 67 SächsWG“ durch die Angabe „§ 55 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Absatz 3 wird die Angabe „14 Abs. 1, 2, 4 und 5 WHG“ durch die Angabe „19 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
An Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Eigenkontrolle im Sinne dieser Verordnung ist Selbstüberwachung im Sinne des § 61 WHG.“
§ 2 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Sind an das Abwasser zum Zweck der Verringerung der Schadstofffracht in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung – AbwV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108), die zuletzt durch Artikel 6 der Verordnung vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973, 1017) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder durch Rechtsverordnung nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 WHG Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung mit anderem Abwasser festgelegt, ist mit den Untersuchungen des Abwassers ein vom Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie im Rahmen der Qualitätssicherung bestätigtes Labor zu beauftragen.“
§ 2a Abs. 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 6 wird die Angabe „des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940)“ durch die Angabe „des Gesetzes über den einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 146), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
In Satz 7 wird die Angabe „§ 120a“ durch die Angabe „§ 112“ ersetzt.
In § 3 Abs. 4 wird die Angabe „oder gemäß § 7 AbwV fortgeltenden Verwaltungsvorschriften“ gestrichen.
§ 6 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 werden die Angabe „§ 7a Abs. 1 Satz 4“ durch die Angabe „§ 57 Abs. 2 Satz 2“ ersetzt und die Angabe „oder für das in nach § 7 AbwV fortgeltenden Anhängen zur Rahmen-AbwasserVwV Anforderungen nach dem Stand der Technik gestellt“ gestrichen.
In Absatz 2 Nr. 3 wird die Angabe „3. November 1994 (BGBl. I S. 3370), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455, 2457)“ durch die Angabe „18. Januar 2005 (BGBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei Unternehmensstandorten und Organisationen, die im Register der geprüften Betriebsstandorte gemäß Verordnung (EG) Nr. 761/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die freiwillige Beteiligung von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (EMAS) (ABl. L 114 vom 24.4.2001, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in der am 10. Januar 2010 geltenden Fassung, gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1836/93 des Rates vom 29. Juni 1993 über die freiwillige Beteiligung gewerblicher Unternehmen an einem Gemeinschaftssystem für das Umweltmanagement und die Umweltbetriebsprüfung (ABl. L 168 vom 10.7.1993, S. 1), in der am 26. April 2001 geltenden Fassung oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 25.11.2009, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung, registriert sind, kann die Berichtspflicht nach den Absätzen 1 und 2 durch Dokumentationen im Rahmen des Verfahrens nach der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 erfüllt werden.“ bb) In Satz 2 wird die Angabe „(EWG) Nr. 1836/93“ durch die Angabe „(EG) Nr. 1221/2009“ ersetzt.
In § 9 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 14 und 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.
In § 2 Abs. 2 Satz 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und…
In Satz 2 wird die Angabe „§ 36 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4“ durch die Angabe „§ 38 Abs. 1 und § 42“ ersetzt.
Nach § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über Art und Häufigkeit der Eigenkontrolle von Abwasseranlagen und…
Das Sächsische Kontrollgesetz vom 22. April 2003 (SächsGVBl. S. 106), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358) geändert…
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