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Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichtenund Alarmdienst im Freistaat Sachsen (HWNAV) vom 17. August 2004 (SächsGVBl. S. 472), zuletzt geändert durch Artikel 20 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (SächsGVBl. S. 452), wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 12 wie folgt gefasst: „§ 12 (aufgehoben)“.
In § 2 Abs. 4 Nr. 3 wird die Angabe „§ 100 Abs. 1, 1a, 3 oder 5 SächsWG“ durch die Angabe „§ 76 Abs. 2 oder Abs. 3 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 741) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, oder nach § 72 Abs. 2 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) vom 12. Juli 2013 (SächsGVBl. S. 503), in der jeweils geltenden Fassung,“ ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 Nr. 1 wird die Angabe „4. November 1998 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 238 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304, 2334)“ durch die Angabe „23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962, 2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986, 1990)“ ersetzt.
In Absatz 6 Nr. 4 werden die Wörter „im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Umweltfachamt erstellten“ gestrichen.
In Absatz 8 Nr. 2 werden die Wörter „und oberen“ gestrichen.
In § 11 wird die Angabe „§ 135 Abs. 1 Nr. 22“ durch die Angabe „§ 122 Abs. 1 Nr. 24“ ersetzt.
§ 12 wird aufgehoben.
§ 5 Abs. 5 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über den Hochwassernachrichten- und Alarmdienst im Freistaat Sachsen…
In § 46 Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter „der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den…
Diese Verordnung tritt am 16. November 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft über…
In Absatz 1 werden die Wörter „Warn- und Alarmdienste“ durch die Wörter „Warn- und Alarmordnungen“ ersetzt und die Wörter „als Grundlage für Alarmordnungen“…
Im Freistaat Sachsen wird für folgende Flussgebiete ein Hochwassernachrichten- und Alarmdienst eingerichtet:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.