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Das Gesetz zur Rechtsstellung und Finanzierung der Fraktionen des Sächsischen Landtages (Fraktionsrechtsstellungsgesetz) vom 24. August 1998 (SächsGVBl. S. 459, 1999 S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 142), wird wie folgt geändert:
§ 1 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach den Wörtern „nach innen und außen“ die Wörter „einschließlich darauf bezogener spezifischer Schulungsmaßnahmen im Einzelfall“ eingefügt.
Satz 4 wird wie folgt gefasst: „Die Fraktionen dürfen die Öffentlichkeit über ihre Ziele und Tätigkeit informieren; sie dürfen sich dabei auch mit gesellschaftspolitischen Fragen befassen, die mit ihrer Tätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang stehen.“
§ 3 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Die Fraktionen sind berechtigt, die in einem Haushaltsjahr nicht verausgabten Zuschüsse nach Absatz 1 für die Zwecke dieser Vorschrift in das auf das jeweilige Haushaltsjahr folgende Jahr zu übertragen, soweit diese nicht 25 vom Hundert der jährlichen Fraktionszuschüsse überschreiten.“
Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Die Fraktionen dürfen eine allgemeine Rücklage bilden und aus den Zuschüssen nach Absatz 1 auch über die Wahlperiode hinaus Mittel übertragen.“
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