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Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf. Die Beamten führen die Bezeichnung „Vermessungsreferendarin“ oder „Vermessungsreferendar“ (Referendar).
§ 3 Absatz 2 gilt entsprechend.
Einstellungsbehörden sind
besondere Vorkommnisse.
Beamtinnen und Beamte sind nach ihrer erstmaligen Berufung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 16 nach Anlage 1 oder B 2 nach Anlage 2 des Sächsischen…
die Prüfer und
Für Beamtinnen und Beamte des bergtechnischen und bergvermessungstechnischen Dienstes in der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, bestimmt sich der Zugang zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.