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Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W, deren Höhe sich im Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 nach § 2 Nummer 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1993 (BGBl. I S. 369), die zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3592) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, bestimmt hat, erhalten eine Nachzahlung. Satz 1 gilt nicht, sofern Versorgungsempfänger
In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 80b die folgenden Angaben eingefügt: „§ 80c Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 § 80d Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008“.
Nach § 80b werden die folgenden §§ 80c und 80d eingefügt: „§ 80c Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009
einen ruhegehaltfähigen Zuschuss nach § 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. November 1997 (BGBl. I S. 2764), die zuletzt durch Artikel 350 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, erhalten haben oder
eine amtsunabhängige Mindestversorgung nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder § 36 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bezogen haben.
Als Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2008 bis 31. Dezember 2009 wird gewährt
der Unterschiedsbetrag zwischen den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, deren Höhe sich nach § 2 Nummer 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung bestimmt hat, und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet entsprechend zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezügen nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und der Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags und
der Unterschiedsbetrag zwischen den nach Maßgabe des § 2 Nummer 2 Satz 1 und 2 der Beamtenversorgungs-Übergangsverordnung in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung und den bei gleichem Amt für das bisherige Bundesgebiet zustehenden Unterschiedsbeträgen nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.
Haben Versorgungsempfänger eine Zulage nach § 22 Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 50), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970) geändert worden ist, in der am 31. März 2014 geltenden Fassung, erhalten, wird diese auf die Nachzahlung nach Satz 1 angerechnet. In den Fällen von § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sind maßgebende ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Satz 1 die, die dem höchsten Versorgungsbezug zugrunde liegen.
Die Nachzahlungen nach § 19c des Sächsischen Besoldungsgesetzes und nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen. § 80d Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008
Im Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 vorhandene Versorgungsempfänger mit ruhegehaltfähigen Dienstbezügen der Besoldungsgruppen A 10 bis A 16 sowie der Besoldungsordnungen B, C, R und W erhalten eine Nachzahlung. Satz 1 gilt nicht, sofern in diesem Zeitraum eine amtsunabhängige Mindestversorgung nach Maßgabe von § 14 Absatz 4 Satz 2 und 3 oder § 36 Absatz 3 Satz 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung gewährt wurde.
Die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Mai 2008 bis 31. August 2008 wird gewährt in Höhe von
2,9 Prozent der in diesem Zeitraum zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach § 19d Absatz 2 des Sächsischen Besoldungsgesetzes nach Anwendung der jeweils maßgebenden Ruhegehaltssätze und Anteilssätze des Witwen- und Waisengeldes sowie des Unterhaltsbeitrags und
2,9 Prozent der in diesem Zeitraum zustehenden Unterschiedsbeträge nach § 50 Absatz 1 Satz 2 und 3 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung.
In den Fällen von § 54 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung sind maßgebende ruhegehaltfähige Dienstbezüge nach Satz 1 Nummer 1 die, die dem höchsten Versorgungsbezug zugrunde liegen.
Die Nachzahlungen nach § 19d des Sächsischen Besoldungsgesetzes und nach Absatz 1 unterliegen nicht den Ruhens- und Kürzungsbestimmungen.“
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. Juni 2015 (SächsGVBl.…
Das Sächsische Beamtenversorgungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1045), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird…
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 079,57“ durch die Angabe „1 101,16“ ersetzt.
erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in…
In § 38 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „1 049,96“ durch die Angabe „1 079,57“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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