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§ 13 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. April 2018 (SächsGVBl. S. 198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 5 Satz 2 werden die Wörter „und der Stellvertreter“ gestrichen.
In Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 Satz 1, Absatz 6 Satz 1 und Absatz 7 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und deren Stellvertreter“ gestrichen.
In § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – (FördbankG) vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161) wird das Wort „Dresden“…
Der Freistaat Sachsen (Freistaat) errichtet durch formwechselnde Umwandlung der Sächsischen Aufbaubank GmbH (SAB GmbH) die „Sächsische Aufbaubank – Förderbank…
Das Gesetz zur Errichtung der Sächsischen Aufbaubank – Förderbank – vom 19. Juni 2003 (SächsGVBl. S. 161), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29.…
In Nummer 18 wird der Punkt am Ende durch das Wort „sowie“ ersetzt.
In § 48 Abs. 6 wird die Angabe „§ 47“ durch die Angabe „§ 31“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.