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In § 6 Absatz 2 Nummer 2 der Sächsischen Erschwerniszulagen- und Mehrarbeitsvergütungsverordnung vom 16. September 2014 (SächsGVBl. S. 530, 550), die zuletzt durch die Verordnung vom 1. September 2017 (SächsGVBl. S. 482) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Justizvollzugsanstalten“ die Wörter „oder Abschiebungshaft- und Ausreisegewahrsamseinrichtungen“ eingefügt.
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