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Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8. Oktober 2018 (SächsGVBl. S. 646) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 93 folgende Angabe eingefügt: „§ 94 Überleitungsvorschrift für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen“.
§ 93 wird wie folgt gefasst: „§ 93 Lehrkräfte mit Lehrbefähigungen nach dem Recht der ehemaligen DDR Ämter für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik werden gesondert eingestuft, soweit sie nicht bereits in der Anlage 1 ausgewiesen sind.“
Nach § 93 wird folgender § 94 eingefügt: „§ 94 Überleitungsvorschrift für Fachberater an Oberschulen und Förderschulen Lehrkräfte mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen oder für das Lehramt Sonderpädagogik, denen bis zum 31. Dezember 2018 das Amt ,Lehrer’ in der Besoldungsgruppe A 14 übertragen wurde, werden zum 1. Januar 2019 in das Amt ,Oberstudienrat’ übergeleitet. Satz 1 gilt entsprechend für Lehrkräfte mit einer Lehrbefähigung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik an Oberschulen oder Förderschulen bei ständiger Wahrnehmung der Funktion als Fachberater, die am 31. Dezember 2018 nach § 93 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung entsprechend der Besoldungsgruppe A 14 gesondert eingestuft sind.“
Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
Die Besoldungsgruppen A 11 bis A 14 werden wie folgt gefasst: „Besoldungsgruppe A 11 A m t m a n n Kriminalhauptkommissar¹ Lehrer – an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte² – – an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung² – – an Förderschulen mit abgeschlossener Ausbildung als Fachlehrer an Förderschulen für geistig Behinderte und Körperbehinderte oder als Fachlehrer im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung² – Polizeihauptkommissar¹ __________________ ¹ Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 12. ² Als Eingangsamt. Besoldungsgruppe A 12 Amtsanwalt¹ A m t s r a t Bildungsamtsrat¹ Kriminalhauptkommissar² Lehrer – an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Ingenieurpädagoge, Medizinpädagoge, Agrarpädagoge oder Ökonompädagoge oder als Ingenieur mit einer Zusatzausbildung in Berufspädagogik, falls eine dem Fachhochschulabschluss gleichwertige Prüfung abgelegt wurde oder eine Nachdiplomierung erfolgte³ – – an berufsbildenden Schulen mit abgeschlossener Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung⁴ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen¹ ⁵ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe mit einer Lehrbefähigung für ein Fach für die Klassen 5 bis 12¹ ⁵ – – mit Fachdiplom nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik und pädagogischem Zusatzstudium oder Prüfung mit einer Lehrbefähigung für ein Fach¹ ⁵ – Polizeihauptkommissar² Polizeischullehrer¹ __________________ ¹ Als Eingangsamt. ² Soweit nicht in der Besoldungsgruppe A 11. ³ Für Lehrkräfte nach mindestens sechsjähriger Lehrtätigkeit und Bewährung seit dem 1. August 1991. ⁴ Für Lehrkräfte, die nach Abschluss der Ingenieur- oder Fachhochschulausbildung eine achtjährige Lehrtätigkeit oder eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Fachlehrer in der Besoldungsgruppe A 11 verbracht haben. ⁵ Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. Besoldungsgruppe A 13 Akademischer Rat – als wissenschaftlicher oder künstlerischer Mitarbeiter an einer Hochschule – Bildungsrat¹ ⁵ Erster Kriminalhauptkommissar Erster Polizeihauptkommissar Oberamtsanwalt² Polizeischuloberlehrer R a t³ ⁴ Studienrat – am Landesamt für Schule und Bildung – – mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4⁵ – – mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵ – – mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss⁵ – – mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵ – – mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4⁵ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12⁵ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock⁵ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen⁵⁵ – – mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen⁵ – – mit der Befähigung für das Lehramt an Grundschulen⁵ – – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien⁵ – – mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen⁵ – – mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik⁵ – – mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁵ – __________________ ¹ Für Lehrkräfte, die eine dreijährige Dienstzeit seit Einstellung als Bildungsamtsrat in der Besoldungsgruppe A 12 verbracht haben. ² Für Funktionen eines Amtsanwalts bei Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der Stellen für Oberamtsanwälte mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. ³ Für technische Funktionen, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. ⁴ Für Funktionen eines Rechtspflegers bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, können nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 20 Prozent der für diese Beamten ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. ⁵ Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. Besoldungsgruppe A 14 Förderschulkonrektor¹ ² Förderschulrektor¹ ² Grundschulkonrektor³ Grundschulrektor² ³ Oberschulkonrektor¹ ² Oberschulrektor¹ ² O b e r r a t Oberstudienrat – am Landesamt für Schule und Bildung – – mit abgeschlossener Ausbildung als Freundschaftspionierleiter oder Erzieher jeweils mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch oder Mathematik und für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴ – – mit abgeschlossener Ausbildung nach dem Recht der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischen Abschluss⁴ – – mit abgeschlossener pädagogischer Fachschulausbildung als Lehrer für die unteren Klassen der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einer Lehrbefähigung für die Fächer Deutsch und Mathematik sowie für ein Wahlfach für die Klassen 1 bis 4 mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule oder als Lehrer, Fachlehrer oder Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen oder für die Erweiterte Oberschule oder mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer für die Klassen 5 bis 12⁴ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für Hilfsschulen an der Universität Rostock⁴ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein oder zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit einem Zusatzstudium und abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴ – – mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule für die Klassen 5 bis 10 oder als Fachlehrer mit einem vor 1970 abgeschlossenen Staatsexamen⁴ – – mit der Befähigung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen – – mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien – – mit der Befähigung für das Lehramt an Oberschulen – – mit der Befähigung für das Lehramt Sonderpädagogik – – mit nicht abgeschlossener dreijähriger pädagogischer Fachschulausbildung zum Lehrer für die unteren Klassen mit zusätzlicher abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für eine sonderpädagogische Fachrichtung⁴ – Polizeischulrektor __________________ ¹ Erhält eine Amtszulage nach Anlage 7. ² Soweit nicht in Besoldungsgruppe A 15. ³ Nach Maßgabe des Haushaltsplans können Planstellen mit einer Amtszulage nach Anlage 7 ausgestattet werden. ⁴ Bei ständiger Verwendung an einer Förderschule, einer Oberschule, einem Gymnasium oder einer berufsbildenden Schule.“
Die Besoldungsgruppe A 15 wird wie folgt geändert:
Nach dem Wort „Direktor“ werden ein Zeilenumbruch und das Wort „Förderschulkonrektor¹“ eingefügt.
Nach dem Wort „Förderschulrektor¹“ wird die Fußnote „²“, ein Zeilenumbruch und das Wort „Grundschulrektor¹“ eingefügt.
Nach den Wörtern „Kanzler einer Kunsthochschule“ werden ein Zeilenumbruch und das Wort „Oberschulkonrektor¹“ eingefügt.
Dem Wort „Oberschulrektor¹“ wird die Fußnote „²“ angefügt.
Die Fußnote 2 wird die Fußnote 3.
Die bisherige Fußnote 3 wird die Fußnote 2.
In Ziffer II werden nach dem Wort „Bibliotheks-“ ein Zeilenumbruch und das Wort „Bildungs-“ eingefügt.
Die Anlage 7 wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zur Besoldungsgruppe A 9 wird folgende Zeile eingefügt: A 12 | Fußnote | Betrag in Euro „A 12 | 5 | 170,00“.
Die Angabe zur Besoldungsgruppe A 13 wird wie folgt gefasst: A 13 | Fußnote | Betrag in Euro „A 13 | 2 bis 4 5 | 303,61 170,00“.
In der Angabe zur Besoldungsgruppe A 14 wird die Angabe „1“ durch die Angabe „1, 3“ ersetzt.
In § 19 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „A 2 bis“ durch die Angabe „A 4 und“ ersetzt.
Das Sächsische Besoldungsgesetz vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 1005), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 496)…
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
§ 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
In § 36 Absatz 2 Satz 1 werden jeweils die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3“ durch die Wörter „§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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