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Für die Schulen in freier Trägerschaft gelten die Bestimmungen dieser Verordnung und die erlassenen Verwaltungsvorschriften zur schulpraktischen Ausbildung entsprechend.
Die Schulaufsichtsbehörde weist die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber aufgrund des fachwissenschaftlichen Abschlusses und nach Maßgabe der Fächer, des Förderschwerpunktes oder der beruflichen Fachrichtung einem ihrer Standorte und einer ihrer Ausbildungsschulen zu.
Ausbildungsstellen sind die Behörden, denen die Ausbildungsbehörden Anwärterinnen und Anwärter zur praktischen und theoretischen Ausbildung zuweisen. Welche…
als Ausbildungsschulen die Schulen in öffentlicher Trägerschaft und, im Einvernehmen mit ihrem Träger, die Schulen in freier Trägerschaft im Freistaat Sachsen,…
Ausbildungsbehörden sind
Diese Verordnung regelt den Vorbereitungsdienst und die Staatsprüfung für die Lehrämter an Grundschulen und Oberschulen, für das Lehramt Sonderpädagogik sowie…
Ausbildungsstellen sind die Einrichtungen, denen die Anwärter und Referendare auf der Grundlage der Rahmenausbildungspläne (Anlagen 1 bis 3 und Anlage 1 der in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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