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Die oberste Schulaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, an allen Sitzungen des Landesbildungsrates teilzunehmen.
§ 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Teilnahme der obersten Schulaufsichtsbehörde Die oberste Schulaufsichtsbehörde und die von ihr Beauftragten sind berechtigt, an…
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der obersten Schulaufsichtsbehörde können auf Einladung der oder des Vorsitzenden an den Sitzungen teilnehmen.
An den Sitzungen der Landesschulkonferenz können die Schulaufsichtsbehörde 3 und andere Mitglieder der Landesregierung mit beratender Stimme teilnehmen; sie…
Der Schulleiter sowie die Vertreter der Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Lehrerkonferenzen teilzunehmen.
Der Landesbildungsrat berät die oberste Schulaufsichtsbehörde bei Angelegenheiten von grundlegender Bedeutung für die Gestaltung des Bildungswesens. Er ist vor…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.