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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426), wird wie folgt geändert:
In § 2 Abs. 2 Satz 6 werden die Worte „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Worte „Staatsministerium des Innern“ ersetzt.
§ 5 Satz 1 wird wie folgt geändert:
Die Worte „Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit“ werden durch die Worte „Staatsministerium des Innern“ ersetzt.
Die Worte „im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern“ werden gestrichen.
§ 4 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), das zuletzt durch Artikel 6 des…
§ 2 Abs. 2 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360) wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „des Landesamtes zur Regelung offener Vermögensfragen“ gestrichen, die Wörter „§ 2 Abs. 2 Satz 2 Alternative 3…
§ 3 wird wie folgt geändert:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.