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Das Sächsische Gesetz zur Ausführung des Vermögensgesetzes (SächsAGVermG) vom 24. August 2000 (SächsGVBl. S. 360), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94), wird wie folgt geändert:
§ 1 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ab 1. August 2008 obliegt der Vollzug der in Absatz 1 bezeichneten Aufgaben
der Kreisfreien Stadt Chemnitz für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Chemnitz und für das Gebiet des Erzgebirgskreises, des Vogtlandkreises, des Landkreises Zwickau sowie des Landkreises Mittelsachsen mit Ausnahme der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig, Ziegra-Knobelsdorf,
der Kreisfreien Stadt Dresden für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Dresden und für das Gebiet des Landkreises Görlitz, des Landkreises Bautzen, des Landkreises Meißen sowie des Landkreises Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und
der Kreisfreien Stadt Leipzig für das Gebiet der Kreisfreien Stadt Leipzig und für das Gebiet des Landkreises Leipzig, des Landkreises Nordsachsen sowie der Gemeinden Bockelwitz, Döbeln, Ebersbach, Großweitzschen, Hartha, Leisnig, Mochau, Niederstriegis, Ostrau, Roßwein, Waldheim, Zschaitz-Ottewig und Ziegra-Knobelsdorf als Weisungsaufgaben.“ b) Absatz 3 wird aufgehoben.
§ 2 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Halbsatz 2 werden die Wörter „und die Kreisfreien Städte Görlitz, Plauen und Zwickau“ gestrichen.
Die Sätze 2 und 3 werden gestrichen.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und Kreisfreien Städte“ gestrichen.
§ 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „und Kreisfreien Städte, die den Ausgangsbescheid erlassen haben“ durch die Wörter „, in deren Gebiet der Ausgangsbescheid erlassen wurde“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt geändert:
Das Wort „der“ wird durch das Wort „dieser“ ersetzt.
Die Angabe „, die die Aufgaben nach § 1 Abs. 1 bis zum 31. Dezember 2000 wahrzunehmen hatten,“ wird gestrichen.
§ 4 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „Die Landesdirektion Dresden“ ersetzt.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Dieser steht ein Beanstandungsrecht, ein Anordnungsrecht und ein Recht zur Ersatzvornahme zu; die §§ 114 bis 116 SächsGemO gelten entsprechend.“
In Absatz 2 werden die Wörter „das Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen“ durch die Wörter „die Landesdirektion Dresden“ ersetzt.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.