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In § 103 Abs. 2 Nr. 2 der Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO) vom 28. Februar 1994 (SächsGVBl. S. 333), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. März 1999 (SächsGVBl. S. 121, 127) geändert worden ist, wird die Angabe „50 Deutsche Mark“ durch die Angabe „25,56 EUR“ ersetzt.
In Nummer 4 wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „51,13 EUR“ ersetzt.
In Absatz 3 Nr. 3 wird die Angabe „133,50 DM“ durch die Angabe „68,26 EUR“ und die Angabe „150,40 DM“ durch die Angabe „76,90 EUR“ ersetzt.
Die Angabe „10 DM“ wird durch die Angabe „5 EUR“ ersetzt.
In Artikel 5 Nr. 2 des Gesetzes über Maßnahmen zur Sicherung der öffentlichen Haushalte 2001 und 2002 im Freistaat Sachsen (Haushaltsbegleitgesetz 2001 und…
In § 22 Abs. 3 des Sächsischen Statistikgesetzes (SächsStatG) vom 17. Mai 1993 (SächsGVBl. S. 453), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Februar 1999…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.