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Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S. 705) wird wie folgt geändert: In § 18 Abs. 1 Satz 4 wird das Wort „1615“ durch das Wort „1664“ ersetzt.
Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom…
Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom…
In § 18 Abs. 1 Satz 4 des Sächsischen Gesetzes zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27.…
Das Sächsische Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen (Gesetz über Kindertageseinrichtungen – SächsKitaG) vom 27. November 2001 (SächsGVBl. S.…
In § 14 Abs. 5 Nr. 2 werden die Worte „§ 13 Abs. 6 Nr. 1“ durch die Worte „§ 13 Abs. 9 Nr. 1“ ersetzt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.