§ 12 Abs. 2 SN-4353Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren allgemeinen Verwaltungsdienst
Soweit lehrveranstaltungsfreie Zeiten nicht ausdrücklich zum Selbststudium oder zur Prüfungsvorbereitung festgesetzt worden sind, werden sie auf den Anspruch…
§ 5 GtDBwBrandschutzVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehr im Verwendungsbereich Brandschutz
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 27) gewährt werden.
§ 4 GtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung (§ 28) gewährt werden.
§ 7 MntDBwVVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung
Erholungsurlaub soll nur während der praktischen Ausbildung gewährt werden.
§ 4 MtDFmEloAufklVDVVerordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren technischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich Fernmelde- und Elektronische Aufklärung
Erholungsurlaub soll nur während der berufspraktischen Ausbildung (§ 37) gewährt werden.